Allgemeine Geschäftsbedingungen / Verkaufs- und Lieferbedingungen der Portec AG

 

1. Allgemeines

1.1 Der Vertrag ist abgeschlossen mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung).

Angebote / Offerten die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2 Für alle Angebote / Offerten, Auftragsbestätigungen und Verkäufe gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen / Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Abweichende oder zusätzliche Bedingungen werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind.

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser abschließend aufgeführt.

 

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1 Prospekte, Verkaufsunterlagen, Lagerlisten, Websites und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen des Lieferanten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zweckes verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

 

4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen

4.1 Der Besteller hat den Lieferanten rechtzeitig vor Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb des Liefergegenstandes sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen und im Bestimmungsland eingehalten werden müssen. Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, soweit dies vereinbart worden ist.

 

5. Preise

5.Alle Preise verstehen sich – vorbehältlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung – ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge.

Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurück zu erstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.

Hat der Lieferant die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten in seinen Offert- oder Lieferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, so ist er berechtigt, seine Ansätze bei Änderungen der Tarife entsprechend anzupassen.

5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls ein Gleitpreis vereinbart ist.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 9.2. genannten Gründe verlängert wird, oder Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit der geschuldete Betrag am Domizil des Lieferanten zu seiner freien Verfügung steht. Akkreditivkosten, Bankspesen und Kommissionen, Inkassospesen sind vom Besteller zu tragen.

6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäß geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.

Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grunde im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten, dies bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom vereinbarten Fälligkeitstermin an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 5% über dem jeweiligen Leitzinssatz der Schweizerischen Nationalbank liegt (SNB-Leitzins). Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

7. Kreditwürdigkeit

7.1 Alle Aufträge werden unter der Voraussetzung der vollen Zahlungsfähigkeit des Bestellers angenommen. Erweist sich diese Voraussetzung als unzutreffend, so behält sich der Lieferant vor, hinreichende Sicherheit, notfalls Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung aller Ausstände zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäß Vertrag vollständig erhalten hat.

Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken und auf seine Kosten alle für die Begründung und die Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes erforderlichen Formalitäten zu erfüllen.

Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Instand halten und angemessen versichern. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

 

9. Lieferfrist

9.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

Alle vereinbarten Liefertermine sind Richttermine und freibleibend. Das Lieferdatum auf der Auftragsbestätigung entspricht dem Datum abgehend ab Werk.

Fixgeschäfte sowie Verfalltaggeschäfte im Sinne von Art. 190 OR werden nicht abgeschlossen. Der Lieferant ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Annullationen und Schadenersatzforderungen bei allfälligen nicht durch den Lieferanten zu vertretenden Verzögerungen oder gänzlich unterbliebenen Lieferungen werden in keinem Fall akzeptiert.

9.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a)  Wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht.

b)  Wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialein, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördlichen Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

c)  Wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält.

9.3 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff.9 ausdrücklich genannten.
Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, ausgenommen soweit solche bei seinen Hilfspersonen vorliegt.

 

10. Verpackung

10.1 Die Verpackung kann vom Lieferanten besonders in Rechnung gestellt werden. Die Verpackung muss nicht zurückgenommen werden, ausgenommen, wenn ihre Rückgabe mit dem Lieferanten vereinbart wurde. In diesem Fall muss die Verpackung vom Besteller franko dem Lieferanten zurückgeschickt werden.

10.2. Die Wahl der zweckmäßigen Versand- und Verpackungsart auf Kosten des Bestellers bleibt dem Lieferanten freigestellt.

 

11. Übergang von Nutzen und Gefahr

11.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

11.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

11.3 Nutzen und Gefahr gehen in jedem Fall, auch bei Klauseln wie „franko Domizil“, „CIF“, etc. spätestens zum Zeitpunkt des Versandes ab dem Lager des Lieferanten bzw. ab Lieferwerk auf den Besteller über. Der Transport erfolgt ab Lager bzw. ab Lieferwerk auf Gefahr des Bestellers.

 

12. Versand, Transport und Versicherung

12.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

12.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie durch den Lieferanten zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.

 

13 Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

13.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Sie werden, soweit die Umstände es zulassen, in den Werkstätten des Lieferanten vorgenommen.

13.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 14 Tagen seit Empfang der Lieferungen angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt. Für zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare Mängel der Lieferungen oder Leistungen bleiben die Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung und Haftung für Mängel gemäß Ziff.14 bestehen.

13.3 Der Lieferant hat die ihm gemäß Ziff.13.2. mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

13.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.

13.5. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die vereinbarte Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann oder wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn der Besteller sich weigert, ein den Tatsachen entsprechendes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen, oder sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.

 

14 Gewährleistung, Haftung für Mängel

14.1 Die Gewährleistungsfrist (Garantiefrist) beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant auch die Montage oder die Montageüberwachung oder die Inbetriebsetzung übernommen hat, mit deren Beendigung. Wird der Versand, die Abnahme, die Montage, die Montageüberwachung oder die Inbetriebsetzung aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft / Lieferdatum auf der Auftragsbestätigung.

Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf von 12 Monaten, gerechnet ab Ende der gemäß dem vorhergehenden Absatz geltenden Gewährleistungsfrist.

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

14.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers, alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Der Lieferant trägt dabei die in seinem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung und des Ersatzes der schadhaften Teile; ist eine Nachbesserung im Werk des Lieferanten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder Nachteil möglich, trägt der Lieferant die außerhalb seines Werkes entstehenden und den Umständen angemessenen Kosten für Nachbesserung und Ersatz der schadhaften Teile seiner Lieferung. Alle darüberhinausgehenden Kosten gehen zulasten des Bestellers.

14.3 Zugesicherte Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist jedoch eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des Mangelhaften Teils der Lieferungen oder Leistungen zu verweigern. Sollte für den Besteller eine Teilannahme der Lieferungen und/oder Leistungen wirtschaftlich unzumutbar sein, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

14.4  Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind alle Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen oder Leistungen entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

14.5 Für Lieferungen und Leistungen solcher Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

14.6 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichterreichens zugesicherter Eigenschaften oder anderer eventueller Zusicherungen hat der Besteller keine anderen Rechte und Ansprüche als die in den Ziff. 14.1. bis 14.5. ausdrücklich genannten.

14.7 Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

 

15. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

15.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, ausgenommen soweit solche bei seinen Hilfspersonen vorliegt.

15.2 Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

 

16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Frauenfeld / Schweiz.

Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

16.2 Auf das Rechtsverhältnis ist ausschliesslich das schweizerische Recht anwendbar, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und internationaler Abkommen.

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